
Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren
1. Ermittlungsverfahren
Ein Strafverfahren kann jeden treffen. Es beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Wenn Sie als Beschuldigter zu einer Vernehmung geladen werden, müssen Sie dort nicht erscheinen. Besser ist es, gleich einen Anwalt zu beauftragen, der die Verteidigung anzeigt und die Akteneinsicht beantragt.
Oberstes Ziel einer effektiven Verteidigung ist stets, die Einstellung des Strafverfahrens schon im Ermittlungsverfahren zu erwirken, um so eine Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden.
1. 2. gerichtliche Hautverhandlung
Spätestens wenn Sie eine Anklage erhalten, sollten Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen. Auch dann kann ein Anwalt noch die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen und mit Ihnen gemeinsam eine effektive Verteidigung vorbereiten.
Eine Hauptverhandlung endet mit einem Urteil (Freispruch oder Verurteilung) oder mit einer Einstellung.
1. 3. Rechtsmittel – Berufung und Revision
Gegen ein gerichtliches Urteil kann ein Rechtsmittel eingelegt werden: Eine Berufung oder eine reine Revision. Gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Landgericht ist nur die Revision möglich. Lassen Sie sich beraten, welches Rechtsmittel für Sie in Frage kommt.
Gerne vertrete ich Sie als Anwältin im Ermittlungsverfahren, im Gerichtsverfahren und im Rechtsmittelverfahren. Sprechen Sie mich an.